Da ich im Rahmen meiner Beratung auch
die Umwandlung der Leistungsrechnung in eine Einlage als Stiller
Gesellschafter anbiete, möchte ich diese sehr häufig, aber
trotzdem unbekannte, Beteiligungsform kurz vorstellen:
Die stille Gesellschaft wird zwischen dem Inhaber
eines Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter begründet. Nur diese zwei
Personen kennen dieses „Beteiligungsverhältnis“ (und natürlich das Finanzamt).
Der stille Gesellschafter erbringt an den Inhaber eine Einlage und wird hierfür
am Gewinn und – im Rahmen einer möglichen vertraglichen Vereinbarung – am
Verlust des Inhabers beteiligt.
Bei Beendigung der (stillen) Gesellschaft wird die
Einlage, wenn diese nicht durch eine Beteiligung am Verlust aufgebraucht ist,
zurückbezahlt. Der stille Gesellschafter ist – wenn nichts anderes vertraglich
vereinbart wurde – von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der stille
Gesellschafter besitzt jedoch weiterreichende Kontrollbefugnisse gegenüber dem
Inhaber, als diese einem normalen Fremdkapitalgeber zugestanden werden.
Steuerrechtlich bezieht der stille Gesellschafter
Kapitaleinkünfte, soweit nicht seine Rechtsstellung überwiegend der eines
Kommanditisten einer KG angeglichen wird mit der Folge, dass hierbei gewerbliche
Einkünfte zu versteuern sind (atypischer stiller Gesellschafter,
kennzeichnender Tatbestand i.d.R. die Verlustbeteiligung).
Die stille Gesellschaft ist in der §§ 230 – 237 HGB
geregelt. Da sie zugleich die Voraussetzungen einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) erfüllt, finden ergänzend die §§ 705 ff. BGB Anwendung, soweit die
§§ 230 ff. HGB keine Sonderregelung enthalten. Gleiches gilt für die
allgemeinen Vorschriften des BGB.
Aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und
wirtschaftlichen Bedeutung lässt sich die stille Gesellschaft am ehesten
zwischen der Kommanditgesellschaft und einem Darlehen mit Gewinnbeteiligung
einordnen. Denn i.d.R. hat der stille Gesellschafter weniger Rechte als der
Kommanditist und mehr Rechte als ein normaler Fremdkapitalgeber.
Abweichend von den Regelungen für die
Gesellschafter einer Personengesellschaft sehen die Paragrafen des HGB ein
Geschäftsführungsrecht des stillen Gesellschafters nicht vor. Der stille Gesellschafter ist nach den gesetzlichen
Regelungen im Normalfall nicht so stark in das Beteiligungsunternehmen
eingebunden als die „normalen“ Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dies
betrifft insbesondere neben dem Einfluss auf das Tagesgeschäft auch die
Einbindung in die Geschäftsführung, die Vermögens- und Ertragsbeteiligung und
natürlich die Haftung gegenüber Gläubigern.
Durch die Einbindung und verstärkte Rechtsstellung
gegenüber einem reinen Darlehnsgeber resultiert eine erhöhte Treue- und
Rücksichtnahmepflicht und regelmäßig auch verstärkte Kontrollrechte des
stillen Gesellschafters.
Dank der Vertragsfreiheit, die weitgehende
Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen erlaubt, können die Unterschiede
durch eine entsprechende Vertragsgestaltung erheblich angeglichen werden. Dies
gilt insbesondere für die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters innerhalb
der Gesellschaft.
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen den
einzelnen Gesellschaftern sollte bei der Vertragsgestaltung unbedingt auf eine
eindeutige Regelung geachtet werden, die eine zweifelsfreie Zuordnung zu einem
der gesetzlichen Vertragstypen erlaubt.
Sieht man von den normalen Haftungstatbeständen ab
(gelten für alle Personen) besteht keine unmittelbare Haftung des stillen
Gesellschafters gegenüber den Gläubigern des Inhabers. Das Verlustrisiko
beschränkt sich – wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde – auf die
erbrachte Einlage des stillen Gesellschafters. Selbst der Konkurs des Inhabers
muss nicht ohne Weiteres einen vollständigen Ausfall des stillen
Gesellschafters bedeutet (vgl. § 236 HGB).
Selbstverständlich können sowohl Inhaber als auch
stiller Gesellschafter jeweils eine juristische Person (z. B. AG, GmbH) sein
und das zugrundeliegende Gewerbe ist keinen besonderen Beschränkungen unterworfen.
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by Markus Weimar