Marke WELUSA
Start Impressum

Da ich im Rahmen meiner Beratung auch die Umwandlung der Leistungsrechnung in eine Einlage als Stiller Gesellschafter anbiete, möchte ich diese sehr häufig, aber trotzdem unbekannte, Beteiligungsform kurz vorstellen: 

Die stille Gesellschaft wird zwischen dem Inhaber eines Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter begründet. Nur diese zwei Personen kennen dieses „Beteiligungsverhältnis“ (und natürlich das Finanzamt). Der stille Gesellschafter erbringt an den Inhaber eine Einlage und wird hierfür am Gewinn und – im Rahmen einer möglichen vertraglichen Vereinbarung – am Verlust des Inhabers beteiligt.
 
Bei Beendigung der (stillen) Gesellschaft wird die Einlage, wenn diese nicht durch eine Beteiligung am Verlust aufgebraucht ist, zurückbezahlt. Der stille Gesellschafter ist – wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde – von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der stille Gesellschafter besitzt jedoch weiterreichende Kontrollbefugnisse gegenüber dem Inhaber, als diese einem normalen Fremdkapitalgeber zugestanden werden.

Steuerrechtlich bezieht der stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte, soweit nicht seine Rechtsstellung überwiegend der eines Kommanditisten einer KG angeglichen wird mit der Folge, dass hierbei gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind (atypischer stiller Gesellschafter, kennzeichnender Tatbestand i.d.R. die Verlustbeteiligung).


Die stille Gesellschaft ist in der §§ 230 – 237 HGB geregelt. Da sie zugleich die Voraussetzungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfüllt, finden ergänzend die §§ 705 ff. BGB Anwendung, soweit die §§ 230 ff. HGB keine Sonderregelung enthalten. Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften des BGB.

Aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und wirtschaftlichen Bedeutung lässt sich die stille Gesellschaft am ehesten zwischen der Kommanditgesellschaft und einem Darlehen mit Gewinnbeteiligung einordnen. Denn i.d.R. hat der stille Gesellschafter weniger Rechte als der Kommanditist und mehr Rechte als ein normaler Fremdkapitalgeber.

Abweichend von den Regelungen für die Gesellschafter einer Personengesellschaft sehen die Paragrafen des HGB ein Geschäftsführungsrecht des stillen Gesellschafters nicht vor. Der stille Gesellschafter ist nach den gesetzlichen Regelungen im Normalfall nicht so stark in das Beteiligungsunternehmen eingebunden als die „normalen“ Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dies betrifft insbesondere neben dem Einfluss auf das Tagesgeschäft auch die Einbindung in die Geschäftsführung, die Vermögens- und Ertragsbeteiligung und natürlich die Haftung gegenüber Gläubigern.

Durch die Einbindung und verstärkte Rechtsstellung gegenüber einem reinen Darlehnsgeber resultiert eine erhöhte Treue- und Rücksichtnahmepflicht und regelmäßig auch verstärkte Kontrollrechte des stillen Gesellschafters.

Dank der Vertragsfreiheit, die weitgehende Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen erlaubt, können die Unterschiede durch eine entsprechende Vertragsgestaltung erheblich angeglichen werden. Dies gilt insbesondere für die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft.

Zur Vermeidung von Konflikten zwischen den einzelnen Gesellschaftern sollte bei der Vertragsgestaltung unbedingt auf eine eindeutige Regelung geachtet werden, die eine zweifelsfreie Zuordnung zu einem der gesetzlichen Vertragstypen erlaubt.

Sieht man von den normalen Haftungstatbeständen ab (gelten für alle Personen) besteht keine unmittelbare Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber den Gläubigern des Inhabers. Das Verlustrisiko beschränkt sich – wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde – auf die erbrachte Einlage des stillen Gesellschafters. Selbst der Konkurs des Inhabers muss nicht ohne Weiteres einen vollständigen Ausfall des stillen Gesellschafters bedeutet (vgl. § 236 HGB).

Selbstverständlich können sowohl Inhaber als auch stiller Gesellschafter jeweils eine juristische Person (z. B. AG, GmbH) sein und das zugrundeliegende Gewerbe ist keinen besonderen Beschränkungen unterworfen.


© by Markus Weimar